Transparente Verwaltung
Durch die Veröffentlichung in diesem Bereich der Homepage setzt die Schule ihre Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Transparenz, die sich aus den Gv.D. Nr. 33/2013 und dem Beschluss der ANAC Nr. 430/2016 ergeben, um. Diese Maßnahmen zur Transparenz bilden einen Teil des dreijährigen Antikorruptionsplanes, der von der Bildungsdirektorin des Landes als Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung ausgearbeitet wird.
1.1. Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung u. Transparenz (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8, Buchst. a) )
- Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2024-2026 (Beschluss der Landesregierung Nr. 46/2024)
1.2. Allgemeine Akte (GvD Nr. 33/2013, Art. 12, Abs. 1, 2)
Rechtliche Bestimmungen der Schulordnung:
- Schulrecht | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
- Rundschreiben | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
Dokumente zur strategischen Planung:
Der Dreijahresplan des Bildungsangebotes, der auch das Leitbild der Schule enthält und explizit die Ziele der Schule ausweist kann hier eingesehen werden. Der Dreijahresplan ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen:
Satzungen und Landesgesetze:
1.3. Informationspflichten Bürgerinnen und Bürger (GvD Nr. 97/2016, Art. 34, Abs. 1, 2)
Zeitplan für Verwaltungspflichten (Terminkalender für Verwaltungsaufgaben):
- nicht zutreffend laut ANAC-Beschluss Nr. 430/2016
Disziplinarordnung und Verhaltenskodex:
2.1. Politisch administrative Organe (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1a), Art. 14)
In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Die personelle Zusammensetzung dieser Organe wird jährlich im Dreijahresplan des Bildungsangebotes veröffentlicht.
Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:
(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)
- Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
- Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
- Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
- Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
- Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
- Der Direktor genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke. (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
- Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel.
- Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates durch.
- Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
- Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.
Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:
Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.
Kompetenzen des Schulrates:
(laut LG Nr. 20/1995)
- genehmigt das Budget und den Jahresabschluss.
- hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
- er genehmigt den vom Lehrerkollegium nach den Richtlinien des Direktors ausgearbeiteten Dreijahresplan des Bildungsangebotes und überprüft dabei die Übereinstimmung der geplanten pädagogisch didaktischen Maßnahmen mit den vorgegebenen Zielen,
- er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes,
- er bestimmt, nach Anhörung des Eltern- und Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts die Stundentafel,
- er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
- er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Dienstleistungscharta der schulischen Dienste.
- setzt die Beiträge zu Lasten der Schüler*innen fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
- kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
- genehmigt das Jahresprogramm des Schülerrates,
- beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, entscheidet über das direkte oder indirekte Wahlsystem und die Wahlmodalitäten für die Mitbestimmungsgremien,
- kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. (laut LG Nr. 12/2000)
- beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
- beschließt die interne Schulordnung,
- genehmigt den Schulverbundsvertrag,
- beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal. (laut DLH Nr. 74/2001)
- nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
- setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
- kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
- setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
- kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
- Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
- Gründung von Stiftungen,
- Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
- dingliche Rechte über Immobilien,
- Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
- wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
- Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.
Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates:
- Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vgl. das Landesgesetz Nr. 20/1995 Mitbestimmungsgremien der Schulen und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der Schulen
2.2. Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten (GvD Nr. 33/2013, Art. 47)
Für die Schule nicht zutreffend.
2.3. Rechnungslegung der Fraktionen (Region/Landtag) (GvD Nr. 33/2013, Art. 28, Abs. 1)
Für die Schule nicht zutreffend.
2.4. Gliederung der Ämter (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1 b, c)
- Beschreibung der Organisationsstruktur der Schule
- Organigramm der Schule
- Organigramm der Verwaltung
- Organigramm der Sicherheit
2.5. Telefon und elektronische Post (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1d)
Tel. +39 0473 237545
E-Mail: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it
PEC: hob.meran@pec.prov.bz.it
3.1. Inhaber von Mitarbeiter- oder Berateraufträgen (GvD Nr. 33/2013, Art. 9-bis und 15, Abs. 1 und 2)
Lebenslauf und Bestätigung Überprüfung Interessenskonflikt externer Referenten.
4.1. Führungskräfte in Spitzenpositionen (GvD Nr. 33/2013, Art. 15, Abs. 1, 2, Art. 41, Abs. 2, 3)
Für die Schule nicht zutreffend.
4.2. Führungskräfte (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d, Art. 15, Abs. 1, 2, 5, Art. 41, Abs. 2,3)
Schulführungskraft: Piero Di Benedetto, beauftragt mit Dekret der Bildungsdirektion Nr. 9193/2022 für die Schuljahr 2022/2023 – 2025/2026.
Weitere Daten zur Schulführungskraft (Lebenslauf, Ernennung, …) finden sich im Bereich Transparenz der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol:
4.3. Ausgeschiedene Führungskräfte (GvD Nr. 33/2013, Art. 14, Abs. 1)
Informationen zu den ausgeschiedenen Führungskräften finden Sie unter:
4.4. Organisatorische Positionen (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d)
Stellvertretende Schulführungskraft: Dr. Roland Stauder: Vergütung 20% der Landesfunktionszulage der Schulführungskraft (gemäß Landeskollektivvertrag) und Freistellung von 6 Stunden
Schulsekretärin: Claudia Micheletti
4.5. Stellenplan (GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 1, 2)
Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit der für die Veröffentlichungspflicht zuständigen Deutschen Bildungsdirektion zentral veröffentlicht:
4.6. Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag (GvD Nr. 33/2013, Art. 17, Abs. 1, 2)
Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Veröffentlichungspflichten der Landesverwaltung zuständigen Organisationsamt des Landes und mit der Personalabteilung zentral veröffentlicht:
4.7. Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 3)
Trimestrale Veröffentlichung der Abwesenheiten des unterrichtenden Personals an der WFO Franz Kafka Meran (ausgenommen ordentlicher Urlaub und Fortbildungen):
Schuljahr | 1.Trimester (Sept.-Nov.) | 2.Trimester (Dez.-Feb.) | 3.Trimester (März-Mai) | 4.Trimester (Juni-August) |
2022/23 | 8,61 | 8,13 | 8,68 | 3,38 |
2023/24 | 9,97 | 7,36 | 7,05 | 3,23 |
Die Abwesenheiten des nicht unterrichtenden Personals sind unter folgendem Link veröffentlicht:
4.8. An die Bediensteten erteilte oder autorisierte Aufträge (GvD Nr. 33/2013, Art. 18, Abs. 1)
Koordinator*innen der Schule im Rahmen des Dreijahresplanes des Bildungsangebotes für den Zeitraum 01.09.2022 bis auf Widerruf:
Lehrperson | Aufgabenbereich |
Agnelli Petra | Berufs- und Studienorientierung |
Fuchsberger Barbara | ÜFA und Zusammenarbeit mit Körperschaften/Betriebspraktika |
Gritsch Markus J. | ECDL und neue Technologien |
Leiter Judith | Personalentwicklung und Erasmus+ |
Pallozzi Elisabeth | Funktionale Mehrsprachigkeit |
Perkmann Michael | Evaluation |
Stauder Roland | Abendschule |
Stimpfl Birgit | Öffentlichkeitsarbeit/Schulorientierung für MS/PNRR 3.1 |
Unterer Sabine | Dreijahresplan/Unterrichtsentwicklung/Gesellschaftliche Bildung |
Zelger Sabine | Entrepreneurshiperziehung und Nachhaltigkeit |
Liste der ermächtigten Nebentätigkeiten des Lehrpersonals:
4.9. Kollektivvertragsverhandlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 1)
Die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender, auf Bereichs- und dezentraler Ebene, sowie die geltenden Kollektivverträge für die Schulführungskraft, das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der Schulen werden auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol veröffentlicht:
- Kollektivvertragsverhandlungen | Personal | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
- Kollektivverträge | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
4.10. Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 2)
Auf der Seite des Deutschen Schulamtes werden u.a. die dezentralen Kollektivverträge veröffentlicht:
4.11. Interne Kontrollorgane (OIV) (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8c)
Für die Schule nicht zutreffend.
Hinweise für Wettbewerbe des Verwaltungspersonals der Schule finden Sie hier:
Für die Wettbewerbe des Verwaltungspersonals sowie für das Lehrpersonal der Berufs- und Fachschulen:
Hinweise für die Aufnahme des Lehrpersonals (Landes- und Schulranglisten) finden Sie hier:
Wettbewerbe für das Lehrpersonal und Wettbewerbe für Schulführungskräfte:
6.1. System zur Messung und Bewertung der Performance (Beschluss CiVIT Nr. 104/2010, Art. 10, Par. 1)
Auf die Schule nicht zutreffend.
6.2. Performance-Plan (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)
Auf die Schule nicht zutreffend.
6.3. Bericht zur Performance (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)
Auf die Schule nicht zutreffend.
6.4. Gesamtbetrag der Prämien (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 1)
- Gesamtbetrag der Prämien (bereitgestellte und verteilte) – Lehrpersonen
- Gesamtbetrag der Prämien (bereitgestellte und verteilte) – Verwaltungs- und Hilfspersonal
6.5. Daten zu den Prämien (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 2)
- Kriterien für die Gewährung der Leistungsprämien – Lehrpersonen
- Kriterien für die Gewährung der zusätzlichen Leistungsprämien – Verwaltungs- und Hilfspersonal
- Verteilung der Prämien und Differenzierungsmaß – Lehrpersonen
- Verteilung der Prämien und Differenzierungsmaß – Verwaltungs- und Hilfspersonal
6.6. Wohlbefinden am Arbeitsplatz (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 3)
- Link Befragungen zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz
7.1. Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1a, 2, 3)
Für die Schule nicht zutreffend.
7.2. Beteiligte Gesellschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1b, 2, 3)
Für die Schule nicht zutreffend.
7.3. Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1c, 2, 3)
Für die Schule nicht zutreffend.
7.4. Grafische Darstellung (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1d)
Für die Schule nicht zutreffend.
8.1. Daten zu den Verwaltungstätigkeiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 1)
Folgende Daten beziehen sich auf das Schuljahr 2024/25:
Anzahl der Schüler*innen: 521
Anzahl der Lehrpersonen: 69
Anzahl der Mitarbeiter*innen für Inklusion: 2
Anzahl der Sozialpädagogen*innen: 1
Anzahl der sozialpädagogischen Mitarbeiter*in: 1
Anzahl des nicht unterrichtenden Personals: 18
Anzahl der Klassen: 26
8.2. Verfahrensarten (GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 1, 2)
Diese Daten sind zentral vom Organisationsamt des Landes in der Sektion Transparente Verwaltung des Südtiroler Bürgernetztes veröffentlicht:
8.3. Monitoring der Verfahrenszeiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 2)
Die ursprünglich laut Artikel 24, Absatz 2 des GvD Nr. 33/2013 vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings über die Einhaltung der Verfahrensfristen wurde mit Art. 43, Abs. 1 des GvD Nr. 97/201 wieder aufgehoben.
8.4. Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen (GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 3)
Bestimmungen über die Ersatzerklärungen und die Verwaltungsunterlagen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 17, vom 22. Oktober 1993, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“.
Telefonnummern und institutionelle E-Mail-Adresse der Stelle, die für die Tätigkeiten verantwortlich ist:
Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran
Rennweg 3
39012 Meran
Telefon: 0473 237545
E-Mail: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it
PEC-Mail: hob.meran@pec.prov.bz.it
8.5. Bestimmungen zu den Verwaltungstätigkeiten und Verfahrensarten
Bestimmungen über
1_die Dauer des Verwaltungsverfahrens
2_die verantwortliche Organisationseinheit und den Verfahrensverantwortlichen
3_die Modalitäten für den Erhalt von Informationen zu den laufenden Verfahren seitens der betroffenen Person
4_über die Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtschutzes
gemäß des Landesgesetzes Nr. 17, vom 22. Oktober 1993, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“.
- Art. 4_Dauer des Verfahrens (lexbrowser.provinz.bz.it)
- Art. 4/bis_(Ersatzbefugnis) (lexbrowser.provinz.bz.it)
- Art. 9_Aufsichtsbeschwerde (lexbrowser.provinz.bz.it)
- Art. 10_für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit (lexbrowser.provinz.bz.it)
- Art. 11_(Verfahrensverantwortlicher) (lexbrowser.provinz.bz.it)
- Art. 11/bis_Mitteilung der Hintergründe für die Annahme des Antrages (lexbrowser.provinz.bz.it)
- Art. 12_(Aufgaben des für das Verfahren Verantwortlichen) (lexbrowser.provinz.bz.it)
9.1. Maßnahmen politische Organe (Art. 23)
Beschlüsse des Lehrerkollegiums/Beschlüsse des Schulrates:
- Beschlussregister Schulrat 2019
- Beschlussregister Schulrat 2020
- Beschlussregister Schulrat 2021
- Beschlussregister Schulrat 2022
- Beschlussregister Schulrat 2023
- Beschlüsse Schulrat 2019
- Beschlüsse Schulrat 2020
- Beschlüsse Schulrat 2021
- Beschlüsse Schulrat 2022
- Beschlüsse Schulrat 2023
- Beschlüsse Schulrat 2024
9.2. Maßnahmen Führungskräfte (GvD Nr. 33/2013, Art. 23)
Dekrete des Direktors/Ermächtigungen des Direktors:
- Dekretregister Schulführungskraft 2019
- Dekretregister Schulführungskraft 2020
- Dekretregister Schulführungskraft 2021
- Dekretregister Schulführungskraft 2022
- Dekretregister Schulführungskraft 2023
- Dekrete der Schulführungskraft 2019
- Dekrete der Schulführungskraft 2020
- Dekrete der Schulführungskraft 2021
- Dekrete der Schulführungskraft 2022
- Dekrete der Schulführungskraft 2023
- Dekrete der Schulführungskraft 2024
Vertragsregister:
- Vertragsregister 2019
- Vertragsregister 2020
- Vertragsregister 2021
- Vertragsregister 2022 (keine Verträge)
- Vertragsregister 2023
10.1. Unterlagen der öffentlichen Vergabeverfahren von Dienstleistungen, Lieferungen, Bauleistungen und Bauwerken
Ausschreibungen und Verträge werden in der entsprechenden Sektion des Ausschreibungsportals ISOV-AOV veröffentlicht.
- Vergabebekanntmachungen: Autonome Provinz Bozen (ausschreibungen-suedtirol.it)
- Zuschläge und Vergaben: Autonome Provinz Bozen (ausschreibungen-suedtirol.it)
- Entgelt und Vergütungen: Autonome Provinz Bozen (ausschreibungen-suedtirol.it)
Piattaforma contratti pubblici PCP
- Banca Dati Nazionale dei contratti pubblici: Piattaforma contratti pbblici PCP (dati.anticorruzione.it)
10.2. Informationen zu den einzelnen Verfahren in Tabellenform
Veröffentlichungen gemäß Gesetz 190/2012:
- esiti_2022_20230113-1.xml
- esiti_2022-lesbar
- esiti_2021_20220105-1.xml
- esiti_2020_20201228-1.xml
- esiti_2019_20191220-1.xml
- esiti_2018_20190110-1.xml
Veröffentlichung der Zwei- und Dreijahresprogramme 2021 auf der ISOV Plattform und ihre Übermittlung an das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr (MIT)
https://www.ausschreibungen-suedtirol.it/demand/programs
AOV – Programmierung
- Zweijahresprogramm 2020/2021 (Dekret Nr. 9/2020)
- Dreijahresprogramm 2020/2022 (Dekret Nr. 10/2020)
- Zweijahresprogramm 2021/2022 (Dekret Nr. 7/2021)
- Dreijahresprogramm 2021/2022/2023 (Dekret Nr. 8/2021)
- Zweijahresprogramm 2022/23 (Dekret Nr. 19/2022)
- Dreijahresprogramm 2022/2023/2024 (Dekret Nr. 20/2022)
- Zweijahresprogramm 2023-2024 und Dreijahresprogramm 2023-2024-2025 (Dekret Nr. 28/2023)
Transparenz bei der Beteiligung von Interessensträgern und öffentlicher Debatte
Für die Schule nicht zutreffend
Vorankündigungen
Für die Schule nicht zutreffend
- Ermächtigungen 2019
- Ermächtigungen 2020
- Ermächtigungen 2021
- Ermächtigungen 2022
- Ermächtigungen 2023
- Ermächtigungen 2024
Referenten
http://www.consulentipubblici.gov.it/
Hinweise und Bekanntmachungen
Für die Schule nicht zutreffend
Prüfungsausschuss
Für die Schule nicht zutreffend
Mitteilungen über den Ausgang der Verfahren
Für die Schule nicht zutreffen
- Informationen und Unterlagen zu PNRR 4.0
- Informationen und Unterlagen zu PNRR 1.2
- Informationen und Unterlagen zu PNRR 1.4.1
Technisches Beraterkollegium
Für die Schule nicht zutreffend
11.1. Kriterien und Modalitäten (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 1)
Erlass vom Schulbeitrag: Diese Materie ist vom Beschluss des Schulrats Nr. 8 vom 03.12.2019 geregelt und sieht im Wesentlichen folgendes vor:
Die Befreiung vom jährlichen Schulbeitrag ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit bei einem Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) von weniger als 0,30, die in der EEVE Erklärung aufscheint, vorzusehen. Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.
Beitrag bei mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen: Diese Materie ist vom Beschluss des Schulrates Nr. 9 vom 03.12.2019 geregelt und sieht im Wesentliches folgendes vor:
- wirtschaftlich bedürftige Schüler*innen erhalten bei der Durchführung von mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen (Lehrfahrten der 3. 4. und 5. Klassen, Kultur- und Sprachreisen, Projektfahrten mit Vertiefung von Lerninhalten vor Ort) einen Beitrag von der Schule.
- Für die Berechnung des Beitrages wird der Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) der EEVE Erklärung herangezogen.
- Sollte eine außerschulische Förderung möglich sein (z.B. Förderung von Sprachreisen von Seiten der öffentlichen Hand), so muss der*die Schüler*in diese Fördermöglichkeit in Anspruch nehmen, sofern diese für ihn*sie annähernd (+/-10%) dasselbe Ausmaß erreicht. Als Grundlage werden die ausbezahlten Beträge der vergangenen Veranstaltungen herangezogen.
- Die Schule weist jährlich einen fixen Betrag zur Unterstützung wirtschaftlich bedürftiger Schüler*innen aus, der in den 5% des erwirtschafteten Betrages des Schulballes enthalten ist, siehe Reglement des Schulballes. Die Beiträge sind je nach Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) der EEVE Erklärung gestaffelt, die aus der beigefügten Tabelle ersichtlich sind.
- Einkünfte der Schüler*innen, die aus Veranstaltungen und Aktivitäten zum Zwecke der Finanzierung einer Lehr- oder Projektfahrt (Maturaball, Verkauf von Kuchen an Elternsprechtagen, Preiswatten, Weihnachtsmarkt, Sponsorengelder usw.) oder aus Preisgelder bei Wettbewerben stammen, müssen angegeben werden und werden in Abzug gebracht.
- Die Schule kann die unter Punkt 2, 3 und 4 gemachten Angaben überprüfen; falsche Angaben haben den Ausschluss von der Begünstigung zur Folge.
- Bei besonderen Härtefällen, die von obgenannter Regelung ausgeschlossen und die überprüfbar zu begründen sind, entscheiden der Schuldirektor zusammen mit dem Klassenvorstand über die Gewährung eines Beitrages.
- Die Tabelle für die Staffelung der Beiträge bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschlusses und richtet sich an die Verordnung der Studienbeihilfen.
Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.
11.2. Gewährungsakte (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 2)
Bei der Vergabe von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, finanziellen Unterstützungen und wirtschaftlichen Begünstigungen jeglicher Art über 1.000 Euro an Personen und an öffentliche oder private Körperschaften sind auch die Gewährungsakte zu veröffentlichen. Dabei sind folgende Daten zu veröffentlichen: Diese Daten sind jährlich in „offenem Format“ (d.h. es muss ermöglicht werden, dass die Bürgerinnen und Bürger die Daten extrahieren und wieder verwenden können) in einer einzigen Liste zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist Bedingung für die Wirksamkeit der finanziellen Gewährung. Die Identifizierungsdaten der begünstigten Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand oder auf ihre finanzielle Notlage möglich ist.
Der Name der Firma oder der Körperschaft und die jeweiligen Steuerdaten oder der Name der begünstigten Person
Der gewährte Beitrag
Die rechtlichen Grundlagen aufgrund derer die Begünstigung gewährt wurde
Das für das Verwaltungsverfahren zuständige Amt (Sekretariat) und die zuständige Führungskraft (Name der Schulführungskraft)
Die angewandten Modalitäten, um den Begünstigten zu ermitteln
Eine Verlinkung zum ausgewählten Projekt und der Lebenslauf der beauftragten Person
Diese Daten sind jährlich in „offenem Format“ (d.h. es muss ermöglicht werden, dass die Bürger*innen die Daten extrahieren und wieder verwenden können) in einer einzigen Liste zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist Bedingung für die Wirksamkeit der finanziellen Gewährung. Die Identifizierungsdaten der begünstigten Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand oder auf ihre finanzielle Notlage möglich ist.
Es wurde kein Gewährungsakt erlassen.
12.1. Budget und Jahresabschluss (GvD Nr. 33/2013, Art. 29, Abs. 1)
Hier ist das Budget und der Jahresabschluss der Schule veröffentlicht.
Haushaltsvoranschlag
- Jahresabschluss 2019
- Lagebericht 2019
- Anhang 2019
- Beschluss Nr. 01/2020 – Genehmigung des Jahresabschlusses 2019
- Saldenliste 2019
- Jahresabschluss 2020
- Lagebericht 2020
- Anhang 2020
- Beschluss Nr. 01/2021 – Genehmigung des Jahresabschlusses 2020
- Saldenliste 2020
- Jahresabschluss 2021
- Lagebericht 2021
- Anhang 2021
- Beschluss Nr. 01/2022 – Genehmigung des Jahresabschlusses 2021
- Saldenliste 2021
- Jahresabschluss 2022
- Lagebericht 2022
- Anhang 2022
- Beschluss Nr. 02/2023 – Genehmigung des Jahresabschlusses 2022
- Saldenliste 2022
- Jahresabschluss 2023
- Lagebericht 2023
- Anhang 2023
- Beschluss Nr. 01/2024 – Genehmigung des Jahresabschlusses 2023
- Saldenliste 2023
12.2. Kennzahlplan und zu erwartende Haushaltsergebnisse (GvD Nr. 33/2013, Art. 29, Abs. 2)
Für die Schule nicht zutreffend
13.1. Immobilienvermögen (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)
Die Schule verfügt über kein Immobilienvermögen; das Schulgebäude befindet sich im Eigentum des Benediktinerstifts Marienberg und der Gemeinde Meran.
Die Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der Planung, des Baus, der Erweiterung und des Umbaus, der Instandhaltung, der Verwaltung und der Einrichtung von Schulgebäuden mit Zubehör, in denen Kindergärten, Grundschulen oder Sekundarschulen ersten Grades untergebracht werden sollen, werden von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbunden Südtirols im jeweiligen Gebiet wahrgenommen; jene Verwaltungsaufgaben hingegen, die Sekundarschulen zweiten Grades und Kunstschulen – einschließlich Konservatorien – betreffen, werden vom Land wahrgenommen.
13.2. Miet- oder Pachtzinse (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)
Die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran hat keine Miet- oder Pachtzinse entrichtet/eingehoben.
14.1. Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane
Mit Dekret des Landesdirektors für deutschsprachige Berufsbildung 11409/2022 wurden folgende Personen als Mitglieder des für die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung: Paulmichl Manuela und Weiss Adelheid
Die Schule hat in diesem Feld die nicht umgesetzten Beanstandungen der Kontrollorgane der Schule und der eventuell vorhandenen Beanstandungen des Rechnungshofes über die Organisation und die Tätigkeit der Schule zu veröffentlichen.
Prüfberichte der Kontrollorgane
Budget
- Bericht und Gutachten Finanz- und Investitionsbudget 2020-2022
- Bericht und Gutachten Finanz- und Investitionsbudget 2021-2023
- Bericht und Gutachten Finanz- und Investitionsbudget 2022-2024
- Bericht und Gutachten Finanz- und Investitionsbudget 2023-2025
- Bericht und Gutachten Finanz- und Investitionsbudget 2024-2026
Jahresabschluss
- Prüfbericht Jahresabschluss 2019
- Prüfbericht Jahresabschluss 2020
- Prüfbericht Jahresabschluss 2021
- Prüfbericht Jahresabschluss 2022
- Prüfbericht Jahresabschluss 2023
Andere
Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2022
- 2022 All 1.1. Documento di attestazione per le amministrazioni – par. 1.1_BZ
- 2022 All 2.1. A – Griglia rilevazione Wfo F. Kafka
- 2022 All 3. Scheda di sintesi sulla rilevazione degli OIV o degli organismi con funzioni analoghe (1)
Gemäß Art. 1, Absatz 562, des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 179 (Haushaltsgesetz für 2023), veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Dezember 2022, „Die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g) des Gesetzesdekrets vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 vorgesehenen Befugnisse werden an den Bildungseinrichtungen durch die Rechnungsrevisoren durchgeführt.
Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2024
Beschluss der ANAC – Nr. 213 vom 23. April 2024
Gemäß Art. 1, Absatz 562, des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 179 (Haushaltsgesetz für 2023), veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Dezember 2022, „Die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g) des Gesetzesdekrets vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 vorgesehenen Befugnisse werden an den Bildungseinrichtungen durch die Rechnungsrevisoren durchgeführt.
14.2. Rechnungshof
Keine Beanstandungen vonseiten des Rechnungshofes zur Organisation und Tätigkeit der Schule.
15.1. Dienstcharta und Qualitätsstandards (GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 1)
Die Dienste der Schule orientieren sich nach den allgemeinen Dienstleistungsgrundsätze der Schule
15.2. Verbuchte Kosten (GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 2a, Art. 10, Abs. 5)
Artikel 32, Absatz 2, Buchstabe a) des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 schreibt, gemäß Artikel 10, Absatz 5 desselben Dekretes, die Veröffentlichung der verbuchten Kosten der für die Nutzer erbrachten Dienstleistungen, sowohl der End- als auch der Zwischenkosten, sowie deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf, vor.
Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n 33)
15.3. Sammelklagen (GvD Nr. 198/2009, Art. 1, Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und 6)
Es ist nicht bekannt, dass Sammelklagen gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 189/2009, mit dem Ziel die korrekte Abwicklung einer Aufgabe oder Erbringung eines Dienstes wiederherzustellen, gegen die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran eingebracht wurden. Folglich gibt es derzeit weder Daten über Urteile noch zur Befolgung der Urteile angewendete Maßnahmen die der Veröffentlichungspflicht gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 198/2009 unterliegen.
15.4. Wartelisten (GvD Nr. 33/2013, Art. 41, Abs. 6)
Die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran erbringt keine Leistungen für den Sanitätsbetrieb. Folglich findet die Bestimmung laut Artikel 41, Absatz 6, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013, welche die Angabe der Kriterien für die Erstellung der Wartelisten, die vorgesehenen Wartezeiten und die effektiven durchschnittlichen Wartezeiten vorsieht, keine Anwendung.
15.5. Online Dienste (GvD Nr. 82/2005, Art. 7, Abs. 3Abs. 32, abgeändert durch GvD Nr. 179/2016, Art. 8, Abs. 1)
Die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran stellt keine Onlinedienste bereit.
16.1. Daten zu den Zahlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 4-bis, c. 2)
Daten zu den Zahlungen in Bezug auf die Art der getätigten Ausgaben, den Bezugszeitraum und die Empfänger.
Jährliche Veröffentlichung
- Zahlungen – Finanzjahr 2019
- Zahlungen – Finanzjahr 2020
- Zahlungen – Finanzjahr 2021
- Zahlungen – Finanzjahr 2022
- Zahlungen – Finanzjahr 2023
Trimestrale Veröffentlichung
- Zahlungen der Verwaltung – 1. Trimester 2019
- Zahlungen der Verwaltung – 2. Trimester 2019
- Zahlungen der Verwaltung – 3. Trimester 2019
- Zahlungen der Verwaltung – 4. Trimester 2019
- Zahlungen der Verwaltung – 1. Trimester 2020
- Zahlungen der Verwaltung – 2. Trimester 2020
- Zahlungen der Verwaltung – 3. Trimester 2020
- Zahlungen der Verwaltung – 4. Trimester 2020
- Zahlungen der Verwaltung – 1. Trimester 2021
- Zahlungen der Verwaltung – 2. Trimester 2021
- Zahlungen der Verwaltung – 3. Trimester 2021
- Zahlungen der Verwaltung – 4. Trimester 2021
- Zahlungen der Verwaltung – 1. Trimester 2022
- Zahlungen der Verwaltung – 2. Trimester 2022
- Zahlungen der Verwaltung – 3. Trimester 2022
- Zahlungen der Verwaltung – 4. Trimester 2022
- Zahlungen der Verwaltung – 1. Trimester 2023
- Zahlungen der Verwaltung – 2. Trimester 2023
- Zahlungen der Verwaltung – 3. Trimester 2023
- Zahlungen der Verwaltung – 4. Trimester 2023
- Zahlungen der Verwaltung – 1. Trimester 2024
- Zahlungen der Verwaltung – 2. Trimester 2024
- Zahlungen der Verwaltung – 3. Trimester 2024
16.2. Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung (GvD Nr. 33/2013, Art. 33)
Durchschnittlicher Indikator zum Zahlungsverhalten für den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen, beruflichen Leistungen und Lieferungen.
Der trimestrale und jährliche Indikator zum Zahlungsverhalten (vom Jahr 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt) im Sinne des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 22.09.2014 (GU Serie Generale del 14.11.2014), des Art. 33 des Legislativdekretes Nr. 33/2013 und des Art. 9 des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 22.09.2014 ist in der Tabelle angeführt:
16.2. Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und Anzahl der Gläubigerunternehmen (GvD Nr. 35/2013, Art. 33)
Gesamtbetrag der Verbindichkeiten (Ende des Jahres)
Verschuldungsstock zum 31.12.2019 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2019.
Verschuldungsstock zum 31.12.2020 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2020.
Verschuldungsstock zum 31.12.2021 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2021.
Verschuldungsstock zum 31.12.2022 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2022.
Verschuldungsstock zum 31.12.2023 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2023.
Dati presi dalla piattaforma statale areaRGS (Ragioneria Generale dello Stato)
Gesamtbetrag der Verbindichkeiten (Trimestrale Mitteilung ab dem Finanzjahr 2024)
Verschuldungsstock zum 31.03.2024 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 marzo 2024.
Verschuldungsstock zum 30.06.2024 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 30 giugno 2024.
Dati presi dalla piattaforma statale areaRGS (Ragioneria Generale dello Stato)
16.4. IBAN und elektronische Zahlung (GvD Nr. 33/2013, Art. 36, GvD Nr. 82/2005, Art. 5, c. 1)
Bankkoordinaten
Delibera ANAC n. 77 del 16 febbraio 2022: … „per evitare che gli utenti possano eseguire dei bonifici non integrati con il sistema pagoPA, é fatto divieto ai soggetti tenuti per legge all’adesione a pagoPA di pubblicare in qualsiasi modo l’IBAN di accredito“ (cfr. § 5 Linee guida Agid) …
Die Pflicht zur Veröffentlichung des IBAN endete mit dem „Decreto Semplificazioni“ (Gesetzesdekret 76/2020, umgewandelt in Gesetz 120/2020), welches ab 01.03.2021 den öffentlichen Verwaltungen (einschließliche Bildungseinrichtungen) zur Pflicht machte, die pagoPA-Plattform für die Verwaltung von Zahlungen der Bürger zu nutzen.
Ämterkodex
UFBNIA
Öffentliche Verwaltung und elektronische Zahlungen
pagoPA ist das neue staatliche Zahlungssystem, das wie vom „Codice per l’Amministrazione Digitale“ (CAD) vorgesehen, im Rahmen des gesamtstaatlichen Technologieinnovationsprozesses der öffentlichen Verwaltung, von der „Agenzia per l’Italia Digital“ (AgID), enwickelt wurde. AgID hat die staatliche Zahlungsplattform („Nodo Nazionale dei Pagamenti“) eingeführt, um auf dem gesamten Staatsgebiet, den Zahlungskreislauf einheitlich zu verwalten. An die staatliche Zahlungsplattform sind einerseits, verpflichtend, die öffentlichen Verwaltungen und andererseits die von pagoPA Spa zertifizierten Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider, kurz PSP) angeschlossen. Für weitere Informationen
Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.
Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.
Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.
Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.
Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.
22.1. Vorbeugung der Korruption
- Autonome Provinz Bozen – Deutschsprachige Schule – Bildungsverwaltung – Korruptionsvorbeugung
- Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2024-2026 (Beschluss der Landesregierung Nr. 46/2024)
- Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz (Punkt 4.3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 193/2023)
- Verordnungen für die Vorbeugung und Unterdrückung der Korruption und der Illegalität: > auf die Schule nicht zutreffend
- Tätigkeitsbericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz
- Von der ANAC erlassene Maßnahmen in Sachen Aufsicht und Kontrolle in der Korruptionsvorbeugung und Anpassungsakte an diese Maßnahmen > auf die Schule nicht zutreffend
- Feststellungsakte von Verstößen gegen die Bestimmungen > auf die Schule nicht zutreffend
22.2. Bürgerzugang
Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.
Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:
a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der institutionellen Website im Bereich Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Artikel 5, Absatz 1 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).
b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 5-bis gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).
An wen können Sie sich wenden?
Der Antrag auf Bürgerzugang ist an die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran zu richten:
Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran
Rennweg 3
39012 Meran
Tel. +39 0473 237545
PEC: hob.meran@pec.prov.bz.it
E-Mail: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it
22.3. Zugangsvoraussetzungen:
Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem*r Bürger*in kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden.
Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.
Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung auf dem Postwege beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.
In den letzten sechs Monaten wurden keine Anträge um Bürgerzugang gestellt.<
Vorschläge zur Veröffentlichung weiterer Inhalte auf der Sektion „Transparente Verwaltung“ können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it