TRANSPARENTE VERWALTUNG

Transparente Verwaltung

Durch die Veröffentlichung in diesem Bereich der Homepage setzt die Schule ihre Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Transparenz, die sich aus den Gv.D. Nr. 33/2013 und dem Beschluss der ANAC Nr. 430/2016 ergeben, um. Diese Maßnahmen zur Transparenz bilden einen Teil des dreijährigen Antikorruptionsplanes, der von der Bildungsdirektorin des Landes als Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung ausgearbeitet wird.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1.  Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung u. Transparenz (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8, Buchst. a) )

1.2.  Allgemeine Akte (GvD Nr. 33/2013, Art. 12, Abs. 1, 2)

Rechtliche Bestimmungen der Schulordnung:

Dokumente zur strategischen Planung:

Der Dreijahresplan des Bildungsangebotes, der auch das Leitbild der Schule enthält und explizit die Ziele der Schule ausweist kann hier eingesehen werden. Der Dreijahresplan ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen:

Satzungen und Landesgesetze:

1.3.  Informationspflichten Bürgerinnen und Bürger (GvD Nr. 97/2016, Art. 34, Abs. 1, 2)

Zeitplan für Verwaltungspflichten (Terminkalender für Verwaltungsaufgaben):

2. Organisation

2.1. Politisch administrative Organe (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1a), Art. 14)

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Die personelle Zusammensetzung dieser Organe wird jährlich im Dreijahresplan des Bildungsangebotes veröffentlicht.

Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:

(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)

  • Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
  • Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
  • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
  • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
  • Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
  • Der Direktor genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke. (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
  • Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel.
  • Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates durch.
  • Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
  • Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.

Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:
Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates:
(laut LG Nr. 20/1995)

  • genehmigt das Budget und den Jahresabschluss.
  • hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
    • er genehmigt den vom Lehrerkollegium nach den Richtlinien des Direktors ausgearbeiteten Dreijahresplan des Bildungsangebotes und überprüft dabei die Übereinstimmung der geplanten pädagogisch didaktischen Maßnahmen mit den vorgegebenen Zielen,
    • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes,
    • er bestimmt, nach Anhörung des Eltern- und Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts die Stundentafel,
    • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
    • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Dienstleistungscharta der schulischen Dienste.
  • setzt die Beiträge zu Lasten der Schüler*innen fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
  • kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
  • genehmigt das Jahresprogramm des Schülerrates,
  • beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, entscheidet über das direkte oder indirekte Wahlsystem und die Wahlmodalitäten für die Mitbestimmungsgremien,
  • kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. (laut LG Nr. 12/2000)
  • beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
  • beschließt die interne Schulordnung,
  • genehmigt den Schulverbundsvertrag,
  • beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal. (laut DLH Nr. 74/2001)
  • nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
  • setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
  • setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
  • kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

  • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
  • Gründung von Stiftungen,
  • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
  • dingliche Rechte über Immobilien,
  • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
  • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
  • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates:

2.2. Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten (GvD Nr. 33/2013, Art. 47)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.3. Rechnungslegung der Fraktionen (Region/Landtag) (GvD Nr. 33/2013, Art. 28, Abs. 1)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.4. Gliederung der Ämter (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1 b, c)

2.5. Telefon und elektronische Post (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1d)

Tel. +39 0473 237545
E-Mail: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it
PEC: hob.meran@pec.prov.bz.it

3. Beratungs- und Mitarbeitsaufträge

3.1. Inhaber von Mitarbeiter- oder Berateraufträgen (GvD Nr. 33/2013, Art. 9-bis und 15, Abs. 1 und 2)

Aufträge für Beratung und Mitarbeit werden auf folgenden Seiten des Südtiroler Bürgernetzes veröffentlicht:

Lebenslauf und Bestätigung Überprüfung Interessenskonflikt externer Referenten.

4. Personal

4.1. Führungskräfte in Spitzenpositionen (GvD Nr. 33/2013, Art. 15, Abs. 1, 2, Art. 41, Abs. 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

4.2. Führungskräfte (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d, Art. 15, Abs. 1, 2, 5, Art. 41, Abs. 2,3)

Schulführungskraft: Piero Di Benedetto, beauftragt mit Dekret der Bildungsdirektion Nr. 9193/2022 für die Schuljahr 2022/2023 – 2025/2026.

Weitere Daten zur Schulführungskraft (Lebenslauf, Ernennung, …)  finden sich im Bereich Transparenz der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol:

4.3. Ausgeschiedene Führungskräfte (GvD Nr. 33/2013, Art. 14, Abs. 1)

Informationen zu den ausgeschiedenen Führungskräften finden Sie unter:

4.4. Organisatorische Positionen (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d)

Stellvertretende Schulführungskraft: Dr. Roland Stauder: Vergütung 20% der Landesfunktionszulage der Schulführungskraft (gemäß Landeskollektivvertrag) und Freistellung von 6 Stunden

Schulsekretärin: Claudia Micheletti

4.5. Stellenplan (GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 1, 2)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit der für die Veröffentlichungspflicht zuständigen Deutschen Bildungsdirektion zentral veröffentlicht:

4.6. Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag (GvD Nr. 33/2013, Art. 17, Abs. 1, 2)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Veröffentlichungspflichten der Landesverwaltung zuständigen Organisationsamt des Landes und mit der Personalabteilung zentral veröffentlicht:

4.7. Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 3)

Trimestrale Veröffentlichung der Abwesenheiten des unterrichtenden Personals an der WFO Franz Kafka Meran (ausgenommen ordentlicher Urlaub und Fortbildungen):

Schuljahr1.Trimester (Sept.-Nov.)2.Trimester (Dez.-Feb.)3.Trimester (März-Mai)4.Trimester (Juni-August)
2022/23

8,61

8,138,68

3,38

2023/24

9,97

7,367,05

3,23

Die Abwesenheiten des nicht unterrichtenden Personals sind unter folgendem Link veröffentlicht:

4.8. An die Bediensteten erteilte oder autorisierte Aufträge (GvD Nr. 33/2013, Art. 18, Abs. 1)

Koordinator*innen der Schule im Rahmen des Dreijahresplanes des Bildungsangebotes für den Zeitraum 01.09.2022 bis auf Widerruf:

LehrpersonAufgabenbereich
Agnelli PetraBerufs- und Studienorientierung
Fuchsberger BarbaraÜFA und Zusammenarbeit mit Körperschaften/Betriebspraktika
Gritsch Markus J.ECDL und neue Technologien
Leiter JudithPersonalentwicklung und Erasmus+
Pallozzi ElisabethFunktionale Mehrsprachigkeit
Perkmann MichaelEvaluation
Stauder RolandAbendschule
Stimpfl BirgitÖffentlichkeitsarbeit/Schulorientierung für MS/PNRR 3.1
Unterer SabineDreijahresplan/Unterrichtsentwicklung/Gesellschaftliche Bildung
Zelger SabineEntrepreneurshiperziehung und Nachhaltigkeit
  

Liste der ermächtigten Nebentätigkeiten des Lehrpersonals:

4.9. Kollektivvertragsverhandlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 1)

Die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender, auf Bereichs- und dezentraler Ebene, sowie die geltenden Kollektivverträge für die Schulführungskraft, das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der Schulen werden auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol veröffentlicht:

4.10. Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 2)

Auf der Seite des Deutschen Schulamtes werden u.a. die dezentralen Kollektivverträge veröffentlicht:

4.11. Interne Kontrollorgane (OIV) (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8c)

Für die Schule nicht zutreffend.

5. Wettbewerbe

Hinweise für Wettbewerbe des Verwaltungspersonals der Schule finden Sie hier:

Für die Wettbewerbe des Verwaltungspersonals sowie für das Lehrpersonal der Berufs- und Fachschulen:

Hinweise für die Aufnahme des Lehrpersonals (Landes- und Schulranglisten) finden Sie hier:

Wettbewerbe für das Lehrpersonal und Wettbewerbe für Schulführungskräfte:

6. Performance

6.1. System zur Messung und Bewertung der Performance (Beschluss CiVIT Nr. 104/2010, Art. 10, Par. 1)

Auf die Schule nicht zutreffend.

6.2. Performance-Plan (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)

Auf die Schule nicht zutreffend.

6.3. Bericht zur Performance (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)

Auf die Schule nicht zutreffend.

6.4. Gesamtbetrag der Prämien (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 1)

6.5. Daten zu den Prämien (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 2)

6.6. Wohlbefinden am Arbeitsplatz (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 3)

  • Link Befragungen zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz
7. Kontrollierte Körperschaften

7.1. Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1a, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.2. Beteiligte Gesellschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1b, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.3. Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1c, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.4. Grafische Darstellung (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1d)

Für die Schule nicht zutreffend.

8. Tätigkeiten und Verfahren

8.1. Daten zu den Verwaltungstätigkeiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 1)
Folgende Daten beziehen sich auf das Schuljahr 2024/25:

Anzahl der Schüler*innen: 521
Anzahl der Lehrpersonen: 69
Anzahl der Mitarbeiter*innen für Inklusion: 2
Anzahl der Sozialpädagogen*innen: 1
Anzahl der sozialpädagogischen Mitarbeiter*in: 1
Anzahl des nicht unterrichtenden Personals: 18
Anzahl der Klassen: 26

8.2. Verfahrensarten (GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 1, 2)

Diese Daten sind zentral vom Organisationsamt des Landes in der Sektion Transparente Verwaltung des Südtiroler Bürgernetztes veröffentlicht:

8.3. Monitoring der Verfahrenszeiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 2)
Die ursprünglich laut Artikel 24, Absatz 2 des GvD Nr. 33/2013 vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings über die Einhaltung der Verfahrensfristen wurde mit Art. 43, Abs. 1 des GvD Nr. 97/201 wieder aufgehoben.

8.4. Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen (GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 3)

Bestimmungen über die Ersatzerklärungen und die Verwaltungsunterlagen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 17, vom 22. Oktober 1993, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“.

Telefonnummern und institutionelle E-Mail-Adresse der Stelle, die für die Tätigkeiten verantwortlich ist:

Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran
Rennweg 3
39012 Meran
Telefon: 0473 237545
E-Mail: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it
PEC-Mail: hob.meran@pec.prov.bz.it

8.5. Bestimmungen zu den Verwaltungstätigkeiten und Verfahrensarten

Bestimmungen über
1_die Dauer des Verwaltungsverfahrens
2_die verantwortliche Organisationseinheit und den Verfahrensverantwortlichen
3_die Modalitäten für den Erhalt von Informationen zu den laufenden Verfahren seitens der betroffenen Person
4_über die Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtschutzes

gemäß des Landesgesetzes Nr. 17, vom 22. Oktober 1993, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“.

10. Ausschreibungen und Verträge

10.1. Unterlagen der öffentlichen Vergabeverfahren von Dienstleistungen, Lieferungen, Bauleistungen und Bauwerken 

Ausschreibungen und Verträge werden in der entsprechenden Sektion des Ausschreibungsportals ISOV-AOV veröffentlicht.

Piattaforma contratti pubblici PCP

10.2. Informationen zu den einzelnen Verfahren in Tabellenform

Veröffentlichungen gemäß Gesetz 190/2012:

Veröffentlichung der Zwei- und Dreijahresprogramme 2021 auf der ISOV Plattform und ihre Übermittlung an das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr (MIT)

https://www.ausschreibungen-suedtirol.it/demand/programs

AOV – Programmierung

Transparenz bei der Beteiligung von Interessensträgern und öffentlicher Debatte
Für die Schule nicht zutreffend

Vorankündigungen
Für die Schule nicht zutreffend

Ermächtigungen der Ankäufe

Referenten

    http://www.consulentipubblici.gov.it/

     Ökonomatsausgaben

    Hinweise und Bekanntmachungen
    Für die Schule nicht zutreffend

    Prüfungsausschuss
    Für die Schule nicht zutreffend

    Mitteilungen über den Ausgang der Verfahren
    Für die Schule nicht zutreffen

    Technisches Beraterkollegium
    Für die Schule nicht zutreffend

    11. Subventionen, Beiträge, Zuschüsse und wirtschaftliche Vergünstigungen

    11.1. Kriterien und Modalitäten (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 1)

    Erlass vom Schulbeitrag: Diese Materie ist vom Beschluss des Schulrats Nr. 8 vom 03.12.2019 geregelt und sieht im Wesentlichen folgendes vor:

    Die Befreiung vom jährlichen Schulbeitrag ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit bei einem Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) von weniger als 0,30, die in der EEVE Erklärung aufscheint, vorzusehen. Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.

    Beitrag bei mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen: Diese Materie ist vom Beschluss des Schulrates Nr. 9 vom 03.12.2019 geregelt und sieht im Wesentliches folgendes vor:

    • wirtschaftlich bedürftige Schüler*innen erhalten bei der Durchführung von mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen (Lehrfahrten der 3. 4. und 5. Klassen, Kultur- und Sprachreisen, Projektfahrten mit Vertiefung von Lerninhalten vor Ort) einen Beitrag von der Schule.
    • Für die Berechnung des Beitrages wird der Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) der EEVE Erklärung herangezogen.
    • Sollte eine außerschulische Förderung möglich sein (z.B. Förderung von Sprachreisen von Seiten der öffentlichen Hand), so muss der*die Schüler*in diese Fördermöglichkeit in Anspruch nehmen, sofern diese für ihn*sie annähernd (+/-10%) dasselbe Ausmaß erreicht. Als Grundlage werden die ausbezahlten Beträge der vergangenen Veranstaltungen herangezogen.
    • Die Schule weist jährlich einen fixen Betrag zur Unterstützung wirtschaftlich bedürftiger Schüler*innen aus, der in den 5% des erwirtschafteten Betrages des Schulballes enthalten ist, siehe Reglement des Schulballes. Die Beiträge sind je nach Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) der EEVE Erklärung gestaffelt, die aus der beigefügten Tabelle ersichtlich sind.
    • Einkünfte der Schüler*innen, die aus Veranstaltungen und Aktivitäten zum Zwecke der Finanzierung einer Lehr- oder Projektfahrt (Maturaball, Verkauf von Kuchen an Elternsprechtagen, Preiswatten, Weihnachtsmarkt, Sponsorengelder usw.) oder aus Preisgelder bei Wettbewerben stammen, müssen angegeben werden und werden in Abzug gebracht.
    • Die Schule kann die unter Punkt 2, 3 und 4 gemachten Angaben überprüfen; falsche Angaben haben den Ausschluss von der Begünstigung zur Folge.
    • Bei besonderen Härtefällen, die von obgenannter Regelung ausgeschlossen und die überprüfbar zu begründen sind, entscheiden der Schuldirektor zusammen mit dem Klassenvorstand über die Gewährung eines Beitrages.
    • Die Tabelle für die Staffelung der Beiträge bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschlusses und richtet sich an die Verordnung der Studienbeihilfen.

    Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.

    11.2. Gewährungsakte (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 2)

    Bei der Vergabe von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, finanziellen Unterstützungen und wirtschaftlichen Begünstigungen jeglicher Art über 1.000 Euro an Personen und an öffentliche oder private Körperschaften sind auch die Gewährungsakte zu veröffentlichen. Dabei sind folgende Daten zu veröffentlichen: Diese Daten sind jährlich in „offenem Format“ (d.h. es muss ermöglicht werden, dass die Bürgerinnen und Bürger die Daten extrahieren und wieder verwenden können) in einer einzigen Liste zu veröffentlichen.
    Die Veröffentlichung ist Bedingung für die Wirksamkeit der finanziellen Gewährung. Die Identifizierungsdaten der begünstigten Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand oder auf ihre finanzielle Notlage möglich ist.

    Der Name der Firma oder der Körperschaft und die jeweiligen Steuerdaten oder der Name der begünstigten Person
    Der gewährte Beitrag
    Die rechtlichen Grundlagen aufgrund derer die Begünstigung gewährt wurde
    Das für das Verwaltungsverfahren zuständige Amt (Sekretariat) und die zuständige Führungskraft (Name der Schulführungskraft)
    Die angewandten Modalitäten, um den Begünstigten zu ermitteln
    Eine Verlinkung zum ausgewählten Projekt und der Lebenslauf der beauftragten Person

    Diese Daten sind jährlich in „offenem Format“ (d.h. es muss ermöglicht werden, dass die Bürger*innen die Daten extrahieren und wieder verwenden können) in einer einzigen Liste zu veröffentlichen.
    Die Veröffentlichung ist Bedingung für die Wirksamkeit der finanziellen Gewährung. Die Identifizierungsdaten der begünstigten Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand oder auf ihre finanzielle Notlage möglich ist.

    Es wurde kein Gewährungsakt erlassen.

    12. Haushalt
    13. Immobilien und Vermögensverwaltung

    13.1. Immobilienvermögen (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)

    Die Schule verfügt über kein Immobilienvermögen; das Schulgebäude befindet sich im Eigentum des Benediktinerstifts Marienberg und der Gemeinde Meran.

    Die Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der Planung, des Baus, der Erweiterung und des Umbaus, der Instandhaltung, der Verwaltung und der Einrichtung von Schulgebäuden mit Zubehör, in denen Kindergärten, Grundschulen oder Sekundarschulen ersten Grades untergebracht werden sollen, werden von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbunden Südtirols im jeweiligen Gebiet wahrgenommen; jene Verwaltungsaufgaben hingegen, die Sekundarschulen zweiten Grades und Kunstschulen – einschließlich Konservatorien – betreffen, werden vom Land wahrgenommen.

    13.2. Miet- oder Pachtzinse (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)

    Die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran hat keine Miet- oder Pachtzinse entrichtet/eingehoben.

    14. Kontrollen über die Verwaltung und Beanstandungen

    14.1. Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane

    Mit Dekret des Landesdirektors für deutschsprachige Berufsbildung 11409/2022 wurden folgende Personen als Mitglieder des für die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung: Paulmichl Manuela und Weiss Adelheid

    Die Schule hat in diesem Feld die nicht umgesetzten Beanstandungen der Kontrollorgane der Schule und der eventuell vorhandenen Beanstandungen des Rechnungshofes über die Organisation und die Tätigkeit der Schule zu veröffentlichen.

    Prüfberichte der Kontrollorgane

    Budget

    Jahresabschluss

    Andere

    Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2022

    Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2023
    Beschluss der ANAC – Nr. 203 vom 17. Mai 2023
    Gemäß Art. 1, Absatz 562, des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 179 (Haushaltsgesetz für 2023), veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Dezember 2022, „Die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g) des Gesetzesdekrets vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 vorgesehenen Befugnisse werden an den Bildungseinrichtungen durch die Rechnungsrevisoren durchgeführt.

    Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2024
    Beschluss der ANAC – Nr. 213 vom 23. April 2024
    Gemäß Art. 1, Absatz 562, des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 179 (Haushaltsgesetz für 2023), veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Dezember 2022, „Die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g) des Gesetzesdekrets vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 vorgesehenen Befugnisse werden an den Bildungseinrichtungen durch die Rechnungsrevisoren durchgeführt.

    14.2. Rechnungshof

    Keine Beanstandungen vonseiten des Rechnungshofes zur Organisation und Tätigkeit der Schule.

    15. Erbrachte Dienstleistungen

    15.1. Dienstcharta und Qualitätsstandards (GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 1)

    Die Dienste der Schule orientieren sich nach den allgemeinen Dienstleistungsgrundsätze der Schule

    Um die Qualität des Schulsystems in Südtirol zu steigern, definieren die Evaluationsstellen der drei Sprachgruppen auf Grundlage der allgemeinen Ziele des Bildungssystems des Landes, wie sie im Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 5/2008 (Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe) vorgegeben sind, einen für die Schulen verbindlichen Qualitätsrahmen
    Ein langfristiges Qualitätskonzept sowie konkrete Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind im Dreijahresplan des Bildungsangebotes verankert. Der Dreijahresplan berücksichtigt somit die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungsangebotes, die aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation hervorgehen.
     

    15.2. Verbuchte Kosten (GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 2a, Art. 10, Abs. 5)

    Artikel 32, Absatz 2, Buchstabe a) des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 schreibt, gemäß Artikel 10, Absatz 5 desselben Dekretes, die Veröffentlichung der verbuchten Kosten der für die Nutzer erbrachten Dienstleistungen, sowohl der End- als auch der Zwischenkosten, sowie deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf, vor.

    Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n 33)

    15.3. Sammelklagen (GvD Nr. 198/2009, Art. 1, Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und 6)

    Es ist nicht bekannt, dass Sammelklagen gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 189/2009, mit dem Ziel die korrekte Abwicklung einer Aufgabe oder Erbringung eines Dienstes wiederherzustellen, gegen die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran eingebracht wurden. Folglich gibt es derzeit weder Daten über Urteile noch zur Befolgung der Urteile angewendete Maßnahmen die der Veröffentlichungspflicht gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 198/2009 unterliegen.

    15.4. Wartelisten (GvD Nr. 33/2013, Art. 41, Abs. 6)

    Die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran erbringt keine Leistungen für den Sanitätsbetrieb. Folglich findet die Bestimmung laut Artikel 41, Absatz 6, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013, welche die Angabe der Kriterien für die Erstellung der Wartelisten, die vorgesehenen Wartezeiten und die effektiven durchschnittlichen Wartezeiten vorsieht, keine Anwendung.

    15.5. Online Dienste (GvD Nr. 82/2005, Art. 7, Abs. 3Abs. 32, abgeändert durch GvD Nr. 179/2016, Art. 8, Abs. 1)

    Die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran stellt keine Onlinedienste bereit.

    16. Zahlungen der Verwaltung

    16.1. Daten zu den Zahlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 4-bis, c. 2)

    Daten zu den Zahlungen in Bezug auf die Art der getätigten Ausgaben, den Bezugszeitraum und die Empfänger.

    Jährliche Veröffentlichung

    Trimestrale Veröffentlichung

     

    16.2. Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung (GvD Nr. 33/2013, Art. 33)

    Durchschnittlicher Indikator zum Zahlungsverhalten für den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen, beruflichen Leistungen und Lieferungen.

    Der trimestrale und jährliche Indikator zum Zahlungsverhalten (vom Jahr 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt) im Sinne des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 22.09.2014 (GU Serie Generale del 14.11.2014), des Art. 33 des Legislativdekretes Nr. 33/2013 und des Art. 9 des Dekretes des Ministerratspräsidenten vom 22.09.2014 ist in der Tabelle angeführt:

    16.2. Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und Anzahl der Gläubigerunternehmen (GvD Nr. 35/2013, Art. 33)

    Gesamtbetrag der Verbindichkeiten (Ende des Jahres)

    Verschuldungsstock zum 31.12.2019 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2019.

    Verschuldungsstock zum 31.12.2020 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2020.

    Verschuldungsstock zum 31.12.2021 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2021.

    Verschuldungsstock zum 31.12.2022 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2022.

    Verschuldungsstock zum 31.12.2023 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 dicembre 2023.

    Dati presi dalla piattaforma statale areaRGS (Ragioneria Generale dello Stato)

    Gesamtbetrag der Verbindichkeiten (Trimestrale Mitteilung ab dem Finanzjahr 2024)

    Verschuldungsstock zum 31.03.2024 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 31 marzo 2024.

    Verschuldungsstock zum 30.06.2024 – Si dichiara che, per l’Amministrazione/Ente Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran, non risultano debiti – per somme dovute per somministrazioni, forniture e appalti e per obbligazioni relative a prestatzioni professionali – certi, liquidi ed esigibili, maturati al 30 giugno 2024.

    Dati presi dalla piattaforma statale areaRGS (Ragioneria Generale dello Stato)

    16.4. IBAN und elektronische Zahlung (GvD Nr. 33/2013, Art. 36, GvD Nr. 82/2005, Art. 5, c. 1)

    Bankkoordinaten
    Delibera ANAC n. 77 del 16 febbraio 2022: … „per evitare che gli utenti possano eseguire dei bonifici non integrati con il sistema pagoPA, é fatto divieto ai soggetti tenuti per legge all’adesione a pagoPA di pubblicare in qualsiasi modo l’IBAN di accredito“ (cfr. § 5 Linee guida Agid) …

    Die Pflicht zur Veröffentlichung des IBAN endete mit dem „Decreto Semplificazioni“ (Gesetzesdekret 76/2020, umgewandelt in Gesetz 120/2020), welches ab 01.03.2021 den öffentlichen Verwaltungen (einschließliche Bildungseinrichtungen) zur Pflicht machte, die pagoPA-Plattform für die Verwaltung von Zahlungen der Bürger zu nutzen.

    Ämterkodex
    UFBNIA

    Öffentliche Verwaltung und elektronische Zahlungen
    pagoPA ist das neue staatliche Zahlungssystem, das wie vom „Codice per l’Amministrazione Digitale“ (CAD) vorgesehen, im Rahmen des gesamtstaatlichen Technologieinnovationsprozesses der öffentlichen Verwaltung, von der „Agenzia per l’Italia Digital“ (AgID), enwickelt wurde. AgID hat die staatliche Zahlungsplattform („Nodo Nazionale dei Pagamenti“) eingeführt, um auf dem gesamten Staatsgebiet, den Zahlungskreislauf einheitlich zu verwalten. An die staatliche Zahlungsplattform sind einerseits, verpflichtend, die öffentlichen Verwaltungen und andererseits die von pagoPA Spa zertifizierten Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider, kurz PSP) angeschlossen. Für weitere Informationen

    17. Öffentliche Bauarbeiten

    Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

    18. Raumplanung und Raumordnung

    Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

    19. Umweltinformationen

    Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

    20. Akkreditierte private Gesundheitseinrichtungen

    Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

    21. Außerordentliche Maßnahmen und Notmaßnahmen

    Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

    22. Sonstige Inhalte

    22.1. Vorbeugung der Korruption

    Mit Beschluss vom 13. April 2016, Nr. 430 hat die ANAC Leitlinien für die Umsetzung der Antikorruptions- und Transparenzbestimmungen an den Schulen erlassen. Diese sehen vor, dass die regionalen Schulamtsleiter die Funktion der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung für die autonomen Schulen übernehmen. Mit GvD Nr. 97/2016 und Beschluss der ANAC Nr. 831/2016 wurde die Verpflichtung an die Bildungsdirektoren übertragen.
     
    Zuständigkeiten:
    Die Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung an den autonomen Schulen (RPC) – die Bildungsdirektor*innen
    Auf Landesebene üben die jeweiligen Bildungsdirektor*innen die Funktion des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung aus.
     
    Die Beauftragten für die Vorbeugung der Korruption – die Abteilungsdirektor*innen der Bildungsdirektionen
    Auf Landesebene üben die Abteilungsdirektor*innen der jeweiligen Bildungsdirektionen die Funktion des Beauftragten für die Korruptionsvorbeugung aus.
     
    Die Schulführungskräfte sind für alle Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen der Schule verantwortliche, für die sie zuständig sind.
     
    Die Bediensteten der autonomen Schulen sind, obwohl die gesetzliche Bestimmung die Verantwortung im Falle von Korruptionsvorfällen dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung überträgt (Art. 1, Abs. 12 des Gesetzes Nr. 190/2012), in Bezug auf ihre tatsächlich ausgeführten Aufgaben persönlich verantwortlich.
     
    Meldungen rechtswidrigen Verhaltens
    Die rechtliche Regelung des Whistleblowing sieht spezifische Schutzmechanismen zugunsten des öffentlichen Bediensteten vor, der unerlaubte Handlungen meldet. Mit Entscheidung Nr. 6 vom 28. April 2015 hat die Gesamtstaatliche Antikorruptionsbehörde (ANAC) „Richtlinien im Bereich Schutz des öffentlichen Bediensteten, der unerlaubte Handlungen meldet (sog. Whistleblower)“ erlassen, mit welchen den öffentlichen Verwaltungen detaillierte Anweisungen zur Umsetzung dieses Instituts erteilt wurden. Der Schutz des Whistleblower ist eine Pflicht für die öffentliche Verwaltung, die zu diesem Zweck „konkrete Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten“ zu treffen hat und die im dreijährigen Antikorruptionsplan genauer erläutert wird.
     
    Für die Meldung unerlaubter Handlungen wurden entsprechende E-Mail Postfächer aktiviert (für deutschsprachige Schulen whistleblowerdeu@schule.suedtirol.it
     

    22.2. Bürgerzugang

    Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.
    Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:
    a) Einfacher Bürgerzugang:
    Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der institutionellen Website im Bereich Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Artikel 5, Absatz 1 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).
    b) Allgemeiner Bürgerzugang:
    Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 5-bis gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).

    An wen können Sie sich wenden?
    Der Antrag auf Bürgerzugang ist an die Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran zu richten:

    Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ Meran
    Rennweg 3
    39012 Meran
    Tel. +39 0473 237545
    PEC: hob.meran@pec.prov.bz.it
    E-Mail: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it

    22.3. Zugangsvoraussetzungen:

    Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem*r Bürger*in kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden.
    Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.
    Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung auf dem Postwege beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.
    In den letzten sechs Monaten wurden keine Anträge um Bürgerzugang gestellt.<
    Vorschläge zur Veröffentlichung weiterer Inhalte auf der Sektion „Transparente Verwaltung“ können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: os-wfo.meran@schule.suedtirol.it

    Letzte Aktualisierung: 07/11/2024